Oberschwelle, Vergaberecht, Verordnung, EU
Public Procurement Act: EU plant ein einheitliches Vergaberegelwerk
Eine Verordnung statt drei Richtlinien: Mit dem Public Procurement Act will die Europäische Kommission das Vergaberecht vereinheitlichen und die Beschaffung vereinfachen. Geplant sind nach dem vorliegenden Vorschlag flexiblere Verfahren, vernetzte Vergabeplattformen und neue Vorgaben für die strategische Beschaffung.

Die Europäische Kommission hat am 9. September 2026 ihren Vorschlag für einen Public Procurement Act vorgelegt. Die geplante Verordnung soll die drei Vergaberichtlinien von 2014 für klassische öffentliche Aufträge, Sektorenvergaben und Konzessionen ersetzen. Anders als Richtlinien würde sie unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Im Mittelpunkt stehen Vergaben ab den EU-Schwellenwerten.
Warum soll das Vergaberecht reformiert werden?
Die Kommission begründet die Reform mit zunehmender Komplexität, fehlender Flexibilität und nachlassendem Wettbewerb. Ihre Evaluierung zeigt außerdem eine begrenzte grenzüberschreitende Beteiligung an Vergabeverfahren. Die Reform soll bürokratische Hürden senken und den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern – auch für kleine und mittlere Unternehmen. Gleichzeitig sollen Umwelt- und Sozialbelange, Innovation sowie Versorgungssicherheit stärker in die Beschaffung einfließen.
Was soll sich wesentlich ändern?
Flexiblere Vergabeverfahren. Vorgesehen sind ein offenes und ein dynamisches Verfahren, die grundsätzlich auch Verhandlungen ermöglichen. Ergänzend soll ein Innovationsverfahren die Entwicklung und Beschaffung neuer Lösungen erleichtern.
Digital vernetzte Beschaffung. Nationale Vergabeplattformen sollen zu einem europäischen Netzwerk verbunden werden. Unternehmen sollen Nachweise nach dem „Once-only“-Prinzip grundsätzlich nur einmal bereitstellen müssen. Ziel ist ein einfacherer Zugang zu Ausschreibungen über Ländergrenzen hinweg.
Mehr Gewicht für Qualität. Beim Zuschlag sollen Qualitätskriterien grundsätzlich mindestens 30 Prozent, bei personalintensiven Aufträgen mindestens 50 Prozent der Gesamtwertung ausmachen. Ausnahmen bleiben vorgesehen, etwa wenn die Qualität bereits durch die Leistungsbeschreibung abgesichert wird.
Ein Rahmen für europäische Präferenzen. Auftraggeber sollen unter bestimmten Voraussetzungen Anbieter und Produkte aus der EU beziehungsweise aus erfassten Partnerstaaten bevorzugen können. Die internationalen Marktzugangsverpflichtungen der EU sind dabei zu berücksichtigen. Eine pauschale Pflicht, ausschließlich innerhalb der EU einzukaufen, ist damit nicht verbunden.
Wie geht es weiter?
Über den Vorschlag müssen das Europäische Parlament und der Rat entscheiden. Der Entwurf sieht einen Anwendungsbeginn zwei Jahre nach dem Inkrafttreten vor. Ein verbindlicher Starttermin steht noch nicht fest. Für die Beschaffungspraxis sind deshalb zunächst das Gesetzgebungsverfahren und die endgültigen Übergangsregelungen maßgeblich.