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UVgO-Reform, Vergaberecht, Unterschwelle

UVgO-Reform: Weniger Bürokratie, mehr Spielraum für die Beschaffung

Die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte soll einfacher, schneller und einheitlicher werden. Der aktuelle Reformentwurf setzt auf schlankere Regeln und mehr Verhandlungsmöglichkeiten. Was geplant ist – und wie es weitergeht.

Vom Regelchaos zur klaren Checkliste

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) steht vor einer grundlegenden Überarbeitung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Entwurf vorgelegt, der das Regelwerk von bislang 54 auf 24 Paragrafen reduzieren soll. Dahinter steckt mehr als eine redaktionelle Straffung: Öffentliche Beschaffung soll spürbar einfacher werden.

Den aktuellen Entwurf zur Neufassung der UVgO finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Warum ist die Reform nötig?

Die UVgO von 2017 orientiert sich strukturell stark am Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte. Für kleinere Beschaffungen stellt sich deshalb besonders die Frage, ob Verfahrensaufwand und Auftragswert noch in einem angemessenen Verhältnis stehen. Weniger Formalitäten und eine möglichst einheitliche Anwendung sollen Vergabestellen und Unternehmen entlasten. Genau hier setzt die Föderale Modernisierungsagenda von Bund und Ländern an: Sie verlangt eine substanzielle Vereinfachung und Beschleunigung der Unterschwellenvergabe.

Wie sieht der Fahrplan aus?

Die Frist für Stellungnahmen zum Entwurf endete am 28. August 2026. Nach dem vereinbarten Fahrplan sollen Bund und Länder die Überarbeitung bis spätestens 31. Dezember 2026 abschließen. Anschließend sollen die Länder ihre Vorgaben bis zum 30. Juni 2027 anpassen und dabei möglichst auf landesspezifische Abweichungen verzichten.

Wichtig: Das sind politische Zieltermine, kein bereits feststehender, bundesweit einheitlicher Inkrafttretenstermin. Die Anwendung der neuen UVgO muss durch die jeweils maßgeblichen bundes- oder landesrechtlichen Regelungen angeordnet werden. Die Veröffentlichung allein genügt dafür nicht.

Was soll sich wesentlich ändern?

Mehr Verhandlungsmöglichkeiten. Neben der Öffentlichen Ausschreibung sollen die Öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb frei wählbar sein. Bei der Öffentlichen Verhandlungsvergabe werden Unternehmen unmittelbar öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert; daran können sich Verhandlungen anschließen. Die Beschränkte Ausschreibung soll als eigenständige Verfahrensart entfallen.

Neue Wertgrenzen mit Spielraum für Bund und Länder. Für Direktaufträge sieht der Entwurf eine Auffangwertgrenze von 50.000 Euro netto vor, sofern keine entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Für den Bund ist diese Grenze bereits heute in § 55 Absatz 2 BHO verankert – insoweit handelt es sich also nicht erst um eine künftige Neuerung. Für Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb sind grundsätzlich 100.000 Euro netto vorgesehen; abweichende Wertgrenzen bleiben möglich

Weniger doppelte Nachweise. Eigenerklärungen sollen grundsätzlich ausreichen. Weitergehende Unterlagen sollen erst nach einer vorläufigen Prüfung von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Bereits vorhandene Eignungsnachweise und frühere Eignungsprüfungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen erneut genutzt werden können.

Mehr nachträgliche Transparenz. Der Entwurf verbindet größere Handlungsspielräume mit erweiterten Bekanntmachungspflichten: Vergaben sollen grundsätzlich ab 25.000 Euro netto nachträglich veröffentlicht werden. Bei Direktaufträgen soll diese Pflicht greifen, wenn der Auftragswert 25.000 Euro netto überschreitet. Vereinfachung bedeutet damit nicht den Verzicht auf Nachvollziehbarkeit.

Digitalisierung als nächste Ausbaustufe. Auch der „Marktplatz Deutschland“ und der Einsatz künstlicher Intelligenz sind vorgesehen. Konkrete Regelungen dazu enthält der Entwurf allerdings noch nicht; sie sollen ergänzt werden, sobald die entsprechenden Instrumente verfügbar sind.

Worauf kommt es jetzt an?

Die Reform sollte daran gemessen werden, ob sie Beschaffung tatsächlich erleichtert – nicht allein an der Zahl gestrichener Paragrafen. Für Vergabestellen lohnt es sich, Formulare und interne Abläufe frühzeitig auf Vereinfachungspotenziale zu prüfen. Neue Spielräume dürfen aber erst genutzt werden, wenn die dafür erforderlichen Regelungen tatsächlich gelten.