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Energieeffizienzrichtlinie, Vergaberecht, Oberschwellenregime

Weniger Watt, mehr Wirkung: Was sich bei der öffentlichen Beschaffung energieeffizient ändern soll

Die Bundesregierung will die Anforderungen an energieeffiziente Beschaffungen neu ordnen. Geplant sind produktbezogene Mindeststandards, Vorgaben für Dienstleister und Änderungen bei Nachweisen und Wertung. Was Vergabestellen wissen sollten.

Nachhaltiger Beschaffungszyklus

Mit dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie stehen auch Änderungen im Vergaberecht an. Für Liefer- und Dienstleistungen ist insbesondere eine Neufassung des § 67 VgV vorgesehen; vergleichbare Änderungen betreffen Sektorenvergaben und Konzessionen.

Die vergaberechtlichen Neuregelungen betreffen den Oberschwellenbereich, also Aufträge ab den maßgeblichen EU-Schwellenwerten. Eine allgemeine Anwendung auf sämtliche Beschaffungen unterhalb dieser Grenzen folgt daraus nicht.

Warum sollen die Vorschriften geändert werden?

Hintergrund ist die EU-Energieeffizienzrichtlinie von 2023. Sie soll den Energieverbrauch verringern und zur Versorgungssicherheit sowie zu den europäischen Klimazielen beitragen. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ erfasst dabei auch die öffentliche Beschaffung. Die allgemeine Umsetzungsfrist der Richtlinie ist bereits im Oktober 2025 abgelaufen.

Die Bundesregierung verfolgt zugleich das Ziel, nationale Anforderungen auf das unionsrechtlich erforderliche Maß zurückzuführen. Das Vorhaben ist deshalb nicht ausschließlich als Verschärfung angelegt: Neben neuen Pflichten sind auch Erleichterungen vorgesehen.

Was soll sich bei der Beschaffung ändern?

Produktbezogene Mindeststandards. Für bestimmte kennzeichnungspflichtige Produkte soll verbindlich mindestens die untere der beiden höchsten in der EU-Produktdatenbank EPREL aufgeführten Effizienzklassen verlangt werden, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist. Für weitere erfasste Produkte sollen einschlägige Ökodesign-Referenzwerte maßgeblich sein.

Anforderungen an Dienstleister. Vorgaben sollen auch für erfasste Geräte gelten, die Dienstleister neu für die Auftragsausführung erwerben. Eine allgemeine Austauschpflicht für vorhandene Geräte ist damit nicht verbunden.

Energieleistungsverträge prüfen. Bei erheblich energieverbrauchsrelevanten Dienstleistungen soll geprüft werden, ob statt eines herkömmlichen Vertrags ein Energieleistungsvertrag zur langfristigen Energieeinsparung zweckmäßig ist. Vorgesehen ist eine Prüfpflicht, keine Abschlusspflicht.

Welche Rolle spielen Lebenszykluskosten und Zuschlagskriterien?

Energieeffizienz ist schon heute kein bloß freiwilliges Zusatzthema. Der geltende § 67 VgV verlangt grundsätzlich Energieverbrauchsangaben und in geeigneten Fällen eine Lebenszykluskostenanalyse oder eine vergleichbare Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Außerdem ist die Energieeffizienz bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots angemessen als Zuschlagskriterium zu berücksichtigen.

Der Entwurf will diese bisherigen Muss-Vorgaben zu Informationsanforderungen und Wertung in Soll-Vorgaben umwandeln. Eine erstmals eingeführte, ausnahmslose Pflicht zur Lebenszykluskostenberechnung ist damit nicht verbunden.

Wie geht es weiter?

Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 erstmals beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Für den 5. Oktober 2026 ist eine öffentliche Anhörung angekündigt. Das parlamentarische Verfahren ist damit noch nicht abgeschlossen.

Vorgesehen ist ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Die neue Fassung des § 67 VgV soll nicht für bereits zuvor eingeleitete Vergabeverfahren gelten.