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VERGABE-WISSENSQUIZ

Grundlagen

Die Grundbegriffe der öffentlichen Beschaffung: Wettbewerb, Gleichbehandlung, Eignung und Zuschlag. Im Mittelpunkt steht Teil 4 des GWB für Vergaben ab dem jeweils einschlägigen EU-Schwellenwert.

10 Fragen · Jeweils eine richtige Antwort · Ohne Anmeldung und ohne Speicherung Ihrer Antworten.

Quellen geprüft: 02.10.2026

Fragen und Erklärungen

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1. Welche Kombination beschreibt die allgemeinen Vergabegrundsätze nach § 97 Abs. 1 GWB?

  • Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit
  • Schnelligkeit, freie Lieferantenauswahl und Verzicht auf Begründungen
  • Niedrigster Preis, Ortsnähe und persönliche Bekanntheit
  • Gleichbleibende Lieferanten und möglichst wenige Angebote
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Die vier Grundsätze wirken zusammen. Ein schneller Einkauf oder eine bisher gute Geschäftsbeziehung ersetzt kein transparentes und wettbewerbliches Verfahren.

§ 97 Abs. 1 GWB (neuer Tab)

Grundlagen · Quellen geprüft: 02.10.2026

2. Ein bekanntes Unternehmen soll ohne besondere gesetzliche Grundlage bevorzugt werden. Was gilt?

  • Eine langjährige Geschäftsbeziehung erlaubt die Bevorzugung.
  • Die Unternehmen sind grundsätzlich gleich zu behandeln.
  • Eine mündliche Zustimmung der Leitung genügt als Ausnahme.
  • Nur neue Unternehmen müssen gleich behandelt werden.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Die Unternehmen sind grundsätzlich gleich zu behandeln.

§ 97 Abs. 2 GWB lässt eine Ungleichbehandlung nur zu, wenn sie unionsrechtlich oder durch ein Bundesgesetz geboten oder gestattet ist. Bekanntheit allein reicht nicht.

§ 97 Abs. 2 GWB (neuer Tab)

Grundlagen · Quellen geprüft: 02.10.2026

3. Welche Interessen sind bei öffentlichen Aufträgen nach § 97 Abs. 4 GWB vornehmlich zu berücksichtigen?

  • Ausschließlich die Interessen börsennotierter Unternehmen
  • Nur die Interessen des bisherigen Auftragnehmers
  • Die Interessen mittelständischer Unternehmen
  • Ausschließlich die Interessen örtlich ansässiger Unternehmen
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Die Interessen mittelständischer Unternehmen

Das Gesetz hebt mittelständische Interessen hervor. Daraus folgt kein pauschaler Vorrang für einen örtlichen oder bereits bekannten Anbieter.

§ 97 Abs. 4 GWB (neuer Tab)

Grundlagen · Quellen geprüft: 02.10.2026

4. Welcher Wert ist für das Erreichen des EU-Schwellenwerts nach § 106 Abs. 1 GWB maßgeblich?

  • Der spätere Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer
  • Nur die erste Abschlagszahlung
  • Der niedrigste Betrag eines bereits eingegangenen Angebots
  • Der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer

Entscheidend ist die Schätzung vor der Vergabe, netto. Teil 4 des GWB knüpft grundsätzlich an das Erreichen oder Überschreiten des jeweils einschlägigen Schwellenwerts an; weitere Anwendungsvoraussetzungen und Ausnahmen bleiben zu prüfen.

§ 106 Abs. 1 GWB (neuer Tab)

Grundlagen · Quellen geprüft: 02.10.2026

5. Was kennzeichnet einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB?

  • Ein entgeltlicher Beschaffungsvertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber und einem Unternehmen
  • Jede unverbindliche Produktinformation eines Unternehmens
  • Jede private Bestellung einer beschäftigten Person
  • Nur eine Bestellung, die bereits vollständig bezahlt wurde
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Ein entgeltlicher Beschaffungsvertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber und einem Unternehmen

Der öffentliche Auftrag betrifft die Beschaffung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich rechtsverbindlich zu Leistung und Gegenleistung; eine bloße Marktinformation ist noch kein solcher Auftrag.

§ 103 Abs. 1 GWB (neuer Tab)

Grundlagen · Quellen geprüft: 02.10.2026

6. Eine Behörde least Kopiergeräte. Kann dies ein Lieferauftrag nach § 103 Abs. 2 GWB sein?

  • Nein, nur der Kauf gegen sofortige Zahlung wird erfasst.
  • Ja, auch Leasing und Miete von Waren werden erfasst.
  • Nein, jedes Leasing ist automatisch ein Bauauftrag.
  • Nur wenn die Geräte später zwingend gekauft werden müssen.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Ja, auch Leasing und Miete von Waren werden erfasst.

Lieferaufträge beschränken sich nicht auf den klassischen Kauf. Das Gesetz nennt unter anderem Leasing, Miete und Pacht; eine Kaufoption ist dafür nicht erforderlich.

§ 103 Abs. 2 GWB (neuer Tab)

Grundlagen · Quellen geprüft: 02.10.2026

7. Welche Frage gehört zur Eignungsprüfung nach § 122 GWB?

  • Welches Angebot erzielt die beste Punktzahl bei der Gestaltung?
  • Welche Marke ist der Vergabestelle persönlich am liebsten?
  • Ist das Unternehmen fachkundig und leistungsfähig für den Auftrag?
  • Welches Angebot wurde als Erstes hochgeladen?
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Ist das Unternehmen fachkundig und leistungsfähig für den Auftrag?

Eignung betrifft das Unternehmen: Berufsausübung sowie wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Zuschlagswertung bewertet hingegen das konkrete Angebot.

§ 122 Abs. 1 und 2 GWB (neuer Tab)

Grundlagen · Quellen geprüft: 02.10.2026

8. Welche Grenze gilt für Eignungskriterien und geforderte Nachweise?

  • Sie dürfen beliebig hoch angesetzt werden, wenn dadurch Arbeit eingespart wird.
  • Sie dürfen erst nach Sichtung der Angebote frei bestimmt werden.
  • Sie müssen stets den größten Anbieter am Markt begünstigen.
  • Sie müssen auftragsbezogen und zum Auftrag sowie Auftragswert angemessen sein.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Sie müssen auftragsbezogen und zum Auftrag sowie Auftragswert angemessen sein.

Überhöhte oder sachfremde Anforderungen können den Wettbewerb unverhältnismäßig beschränken. Kriterien und geforderte Nachweise müssen außerdem an der gesetzlich vorgesehenen Stelle bekannt gegeben werden.

§ 122 Abs. 4 GWB (neuer Tab)

Grundlagen · Quellen geprüft: 02.10.2026

9. Muss nach § 127 Abs. 1 GWB immer das Angebot mit dem niedrigsten Preis gewinnen?

  • Nein, maßgeblich ist das wirtschaftlichste Angebot anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien.
  • Ja, Qualitätsunterschiede dürfen niemals berücksichtigt werden.
  • Ja, sobald mindestens zwei Angebote vorliegen.
  • Nein, die Leitung darf nachträglich nach persönlichem Eindruck entscheiden.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Nein, maßgeblich ist das wirtschaftlichste Angebot anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien.

Das wirtschaftlichste Angebot wird anhand des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bestimmt. Neben Preis oder Kosten können qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte einfließen, wenn sie als Zuschlagskriterien vorgesehen sind.

§ 127 Abs. 1 GWB (neuer Tab)

Grundlagen · Quellen geprüft: 02.10.2026

10. Wo müssen Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung nach § 127 Abs. 5 GWB stehen?

  • Nur in einer internen Notiz, die niemand außerhalb der Behörde sieht
  • In der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen
  • Erst im Vertrag nach Erteilung des Zuschlags
  • Nur in einem Telefonat mit dem bevorzugten Unternehmen
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: In der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen

Die Bewertungsmaßstäbe müssen vorab transparent sein. Eine bloß interne Festlegung oder eine erst nachträgliche Mitteilung erfüllt diese Vorgabe nicht.

§ 127 Abs. 5 GWB (neuer Tab)

Grundlagen · Quellen geprüft: 02.10.2026

Ein freiwilliger Wissenscheck, keine Prüfung oder Zertifizierung.