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VERGABE-WISSENSQUIZ

Nachhaltige Beschaffung

Umwelt- und Sozialaspekte rechtssicher in die Beschaffung einbeziehen: Leistungsbeschreibung, Gütezeichen, Lebenszykluskosten und Ausführungsbedingungen. Die Fragen beziehen sich auf GWB und VgV in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich.

10 Fragen · Jeweils eine richtige Antwort · Ohne Anmeldung und ohne Speicherung Ihrer Antworten.

Quellen geprüft: 02.10.2026

Fragen und Erklärungen

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1. Sind soziale und umweltbezogene Aspekte nach § 97 Abs. 3 GWB grundsätzlich vergabefremd?

  • Nein, sie gehören neben Qualität und Innovation zu den gesetzlich vorgesehenen Aspekten.
  • Ja, sie dürfen bei öffentlichen Aufträgen niemals berücksichtigt werden.
  • Ja, außer der bisherige Lieferant stimmt zu.
  • Nein, deshalb kann auf Wettbewerb vollständig verzichtet werden.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Nein, sie gehören neben Qualität und Innovation zu den gesetzlich vorgesehenen Aspekten.

Nachhaltigkeitsaspekte sind im GWB ausdrücklich vorgesehen. Ihre konkrete Ausgestaltung muss dennoch den jeweiligen Regeln, insbesondere Auftragsbezug, Transparenz und Verhältnismäßigkeit, entsprechen.

§ 97 Abs. 3 GWB (neuer Tab)

Nachhaltige Beschaffung · Quellen geprüft: 02.10.2026

2. Darf eine Leistungsbeschreibung nach § 31 Abs. 3 VgV umweltbezogene Merkmale der Herstellung enthalten?

  • Nein, berücksichtigt werden dürfen nur Merkmale, die man am fertigen Produkt sehen kann.
  • Ja, wenn sie auftragsbezogen und zu Wert sowie Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
  • Ja, auch völlig unabhängig vom beschafften Gegenstand.
  • Nur wenn die Vergabestelle selbst Herstellerin ist.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Ja, wenn sie auftragsbezogen und zu Wert sowie Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.

Auch Herstellungsprozesse und die Lieferkette können relevant sein. Die Merkmale müssen keine materiellen Bestandteile des Produkts sein, benötigen aber den gesetzlich geforderten Zusammenhang und ein angemessenes Maß.

§ 31 Abs. 3 VgV (neuer Tab)

Nachhaltige Beschaffung · Quellen geprüft: 02.10.2026

3. Welche Eigenschaft muss ein verlangtes Gütezeichen nach § 34 Abs. 2 VgV unter anderem haben?

  • Es darf ausschließlich dem bisherigen Lieferanten offenstehen.
  • Seine Anforderungen dürfen vom ausgezeichneten Unternehmen allein bestimmt werden.
  • Es beruht auf objektiv nachprüfbaren, nichtdiskriminierenden Kriterien.
  • Es muss möglichst viele sachfremde Unternehmensanforderungen enthalten.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Es beruht auf objektiv nachprüfbaren, nichtdiskriminierenden Kriterien.

Neben objektiven Kriterien verlangt die Vorschrift unter anderem Auftragsbezug, ein offenes Entwicklungsverfahren, Zugang für betroffene Unternehmen und eine unabhängige Festlegung der Anforderungen.

§ 34 Abs. 2 VgV (neuer Tab)

Nachhaltige Beschaffung · Quellen geprüft: 02.10.2026

4. Ein Unternehmen legt ein anderes Gütezeichen vor, das gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellt. Was gilt?

  • Es muss allein wegen des anderen Namens zurückgewiesen werden.
  • Es darf nur bei identischer Gestaltung des Logos berücksichtigt werden.
  • Es ersetzt automatisch alle sonstigen Vergabeanforderungen.
  • Dieses Gütezeichen muss akzeptiert werden.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Dieses Gütezeichen muss akzeptiert werden.

§ 34 Abs. 4 VgV verlangt die Akzeptanz gleichwertiger Gütezeichen. Entscheidend ist die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Leistung, nicht der Markenname des Zeichens.

§ 34 Abs. 4 VgV (neuer Tab)

Nachhaltige Beschaffung · Quellen geprüft: 02.10.2026

5. Ein Unternehmen konnte ein gefordertes oder gleichwertiges Gütezeichen unverschuldet nicht rechtzeitig erhalten. Was gilt nach § 34 Abs. 5 VgV?

  • Andere geeignete Belege sind zu akzeptieren, wenn die Voraussetzungen und die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen werden.
  • Das Angebot ist immer zwingend auszuschließen.
  • Eine unbelegte Behauptung ersetzt sämtliche Nachweise.
  • Die Vergabestelle muss alle Nachhaltigkeitsanforderungen ersatzlos streichen.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Andere geeignete Belege sind zu akzeptieren, wenn die Voraussetzungen und die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen werden.

Die Ausnahme setzt nachvollziehbare, dem Unternehmen nicht zurechenbare Gründe voraus. Außerdem muss es belegen, dass die Leistung die geforderten Anforderungen erfüllt.

§ 34 Abs. 5 VgV (neuer Tab)

Nachhaltige Beschaffung · Quellen geprüft: 02.10.2026

6. Welche Kosten können nach § 59 Abs. 2 VgV in eine Lebenszykluskostenberechnung einfließen?

  • Ausschließlich der Anschaffungspreis
  • Zum Beispiel Anschaffung, Energieverbrauch, Wartung und Entsorgung
  • Nur die erste Abschlagszahlung
  • Nur die internen Werbekosten des Bieters ohne Leistungsbezug
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Zum Beispiel Anschaffung, Energieverbrauch, Wartung und Entsorgung

Eine Lebenszyklusbetrachtung kann Kosten über die Nutzungsdauer hinweg erfassen. Dadurch können höhere Anschaffungskosten etwa durch geringere Energie- oder Wartungskosten aufgewogen werden.

§ 59 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VgV (neuer Tab)

Nachhaltige Beschaffung · Quellen geprüft: 02.10.2026

7. Wie wird eine Lebenszykluskostenwertung für die Unternehmen nachvollziehbar gemacht?

  • Die Methode wird erst nach Öffnung der Angebote ausgewählt.
  • Jeder Bieter erfährt nur die für ihn günstigste Formel.
  • Berechnungsmethode und benötigte Informationen werden in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen angegeben.
  • Die Methode bleibt grundsätzlich geheim.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Berechnungsmethode und benötigte Informationen werden in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen angegeben.

§ 59 Abs. 2 VgV verlangt die vorherige Angabe der Methode und der von den Unternehmen zu liefernden Informationen. So können Angebote auf einer gemeinsamen Grundlage erstellt und bewertet werden.

§ 59 Abs. 2 Satz 1 VgV (neuer Tab)

Nachhaltige Beschaffung · Quellen geprüft: 02.10.2026

8. Dürfen Umweltfolgekosten wie Treibhausgasemissionen in Lebenszykluskosten berücksichtigt werden?

  • Ja, ein frei geschätzter Strafbetrag ohne nachvollziehbare Methode genügt.
  • Nein, Umweltfolgen sind in § 59 VgV ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Nur wenn alle Bieter exakt dieselben Emissionen verursachen.
  • Ja, wenn ihr Geldwert bestimmbar und überprüfbar ist und die Methode die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Ja, wenn ihr Geldwert bestimmbar und überprüfbar ist und die Methode die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Für externe Umweltkosten verlangt § 59 VgV unter anderem objektiv nachprüfbare, nichtdiskriminierende Kriterien, eine zugängliche Methode und mit angemessenem Aufwand beschaffbare Informationen.

§ 59 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 VgV (neuer Tab)

Nachhaltige Beschaffung · Quellen geprüft: 02.10.2026

9. Unter welchen Voraussetzungen können besondere soziale oder umweltbezogene Ausführungsbedingungen festgelegt werden?

  • Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen hervorgehen.
  • Sie dürfen erstmals nach dem Zuschlag überraschend verlangt werden.
  • Sie brauchen keinerlei Zusammenhang mit der beauftragten Leistung.
  • Sie sind grundsätzlich nur mündlich mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen hervorgehen.

§ 128 Abs. 2 GWB ermöglicht besondere Ausführungsbedingungen. Auftragsbezug und vorherige Bekanntgabe stellen sicher, dass Unternehmen diese Bedingungen in ihre Angebote einbeziehen können.

§ 128 Abs. 2 GWB (neuer Tab)

Nachhaltige Beschaffung · Quellen geprüft: 02.10.2026

10. Darf bei vorgegebenen Festpreisen nach § 58 Abs. 2 VgV ausschließlich anhand qualitativer, umweltbezogener oder sozialer Kriterien gewertet werden?

  • Nein, jedes Unternehmen muss zwingend einen anderen Preis anbieten.
  • Ja, diese Gestaltung ist ausdrücklich vorgesehen.
  • Ja, aber nur nach nachträglicher Änderung der Vergabeunterlagen nach dem Zuschlag.
  • Nein, bei Festpreisen entscheidet immer das Eingangsdatum des Angebots.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Ja, diese Gestaltung ist ausdrücklich vorgesehen.

Die VgV erlaubt Festpreise oder Festkosten. Dann bestimmen die vorgesehenen nichtpreislichen Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot; ihre ordnungsgemäße Festlegung bleibt erforderlich.

§ 58 Abs. 2 VgV (neuer Tab)

Nachhaltige Beschaffung · Quellen geprüft: 02.10.2026

Ein freiwilliger Wissenscheck, keine Prüfung oder Zertifizierung.