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VERGABE-WISSENSQUIZ

UVgO

Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Fragen beziehen sich ausdrücklich auf die UVgO, Ausgabe 2017. Ihre Anwendbarkeit sowie Abweichungen richten sich nach den jeweiligen Einführungs- und Sondervorschriften von Bund und Ländern.

10 Fragen · Jeweils eine richtige Antwort · Ohne Anmeldung und ohne Speicherung Ihrer Antworten.

Quellen geprüft: 02.10.2026

Fragen und Erklärungen

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1. Welche Aufträge behandelt § 1 Abs. 1 UVgO (Ausgabe 2017) grundsätzlich?

  • Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
  • Alle Bauaufträge unabhängig von ihrem Wert
  • Ausschließlich private Einkäufe
  • Nur Lieferaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Die UVgO regelt diesen Unterschwellenbereich einschließlich entsprechender Rahmenvereinbarungen. Ihre Anwendung setzt die einschlägigen Einführungsvorschriften voraus; Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 sind zu beachten.

§ 1 Abs. 1 und 2 UVgO – Ausgabe 2017 (PDF) (neuer Tab)

UVgO · Quellen geprüft: 02.10.2026

2. Welche Verfahren stehen nach § 8 Abs. 2 UVgO (Ausgabe 2017) grundsätzlich zur Wahl?

  • Direktauftrag und freies Verhandeln ohne Voraussetzungen
  • Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
  • Ausschließlich die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
  • Nur die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Diese beiden Wettbewerbsverfahren können grundsätzlich gewählt werden. Andere Verfahrensarten benötigen eine einschlägige Zulässigkeitsgrundlage; besondere Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Abs. 2 UVgO – Ausgabe 2017 (PDF) (neuer Tab)

UVgO · Quellen geprüft: 02.10.2026

3. Wer kann bei einer Öffentlichen Ausschreibung nach § 9 Abs. 1 UVgO ein Angebot abgeben?

  • Nur drei zuvor persönlich eingeladene Unternehmen
  • Nur Unternehmen, die schon für die Behörde gearbeitet haben
  • Jedes interessierte Unternehmen
  • Nur Unternehmen mit Sitz am Ort der Vergabestelle
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Jedes interessierte Unternehmen

Die Aufforderung richtet sich öffentlich an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen. Ob ein Angebot berücksichtigt werden kann, wird anschließend anhand der bekannt gegebenen Anforderungen geprüft.

§ 9 Abs. 1 UVgO – Ausgabe 2017 (PDF) (neuer Tab)

UVgO · Quellen geprüft: 02.10.2026

4. Darf bei einer Öffentlichen Ausschreibung nach § 9 Abs. 2 UVgO über einen neuen Angebotspreis verhandelt werden?

  • Ja, wenn nur mit dem günstigsten Unternehmen verhandelt wird.
  • Ja, sofern kein anderes Unternehmen davon erfährt.
  • Ja, sobald die Angebotsfrist abgelaufen ist.
  • Nein; Aufklärung ist möglich, Verhandlungen über Änderungen oder Preise sind unzulässig.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Nein; Aufklärung ist möglich, Verhandlungen über Änderungen oder Preise sind unzulässig.

Aufklärung dient dem Verständnis und der Prüfung des vorhandenen Angebots, der Eignung oder von Ausschlussgründen. Sie darf nicht als Preisverhandlung genutzt werden.

§ 9 Abs. 2 UVgO – Ausgabe 2017 (PDF) (neuer Tab)

UVgO · Quellen geprüft: 02.10.2026

5. Wer darf in einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach der Auswahl ein Angebot einreichen?

  • Die nach Prüfung der Informationen hierzu aufgeforderten Unternehmen
  • Ausschließlich der bisherige Auftragnehmer
  • Jedes Unternehmen auch ohne vorherige Aufforderung
  • Nur das Unternehmen mit dem zuerst eingegangenen Teilnahmeantrag
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Die nach Prüfung der Informationen hierzu aufgeforderten Unternehmen

Das Verfahren hat zwei Stufen: interessierte Unternehmen können einen Teilnahmeantrag stellen; nach der Prüfung werden Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

§ 10 Abs. 1 und 2 UVgO – Ausgabe 2017 (PDF) (neuer Tab)

UVgO · Quellen geprüft: 02.10.2026

6. Wann ist ein Vergabeverfahren nach § 6 Abs. 1 UVgO zu dokumentieren?

  • Erst wenn eine Beschwerde eingeht
  • Von Beginn an fortlaufend in Textform
  • Erst nach Abschluss aller Zahlungen
  • Nur dann, wenn mehr als fünf Angebote eingehen
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Von Beginn an fortlaufend in Textform

Die Dokumentation hält die Verfahrensschritte, Maßnahmen und Entscheidungsgründe während des Ablaufs fest. Eine erst nachträglich zusammengestellte Erinnerung genügt diesem Ansatz nicht.

§ 6 Abs. 1 UVgO – Ausgabe 2017 (PDF) (neuer Tab)

UVgO · Quellen geprüft: 02.10.2026

7. Darf ein Vergabeverfahren nach § 20 Abs. 2 UVgO ausschließlich gestartet werden, um Marktpreise zu erfahren?

  • Ja, eine Beschaffungsabsicht ist bei Ausschreibungen nie erforderlich.
  • Ja, wenn das Verfahren danach immer aufgehoben wird.
  • Nein; dafür kommt eine vorgelagerte Markterkundung in Betracht.
  • Nur wenn die Unternehmen ihre Angebote kostenfrei erstellen.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Nein; dafür kommt eine vorgelagerte Markterkundung in Betracht.

Markterkundungen zur Vorbereitung sind erlaubt. Ein bloßes Scheinvergabeverfahren zur Kosten- oder Preisermittlung ist dagegen unzulässig.

§ 20 Abs. 1 und 2 UVgO – Ausgabe 2017 (PDF) (neuer Tab)

UVgO · Quellen geprüft: 02.10.2026

8. Was unterscheidet Teillose und Fachlose nach § 22 Abs. 1 UVgO?

  • Teillose sind immer Dienstleistungen, Fachlose immer Lieferungen.
  • Teillose dürfen nur örtliche Unternehmen erhalten.
  • Zwischen beiden Begriffen besteht rechtlich kein Unterschied.
  • Teillose teilen die Menge auf, Fachlose die Art oder das Fachgebiet.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Teillose teilen die Menge auf, Fachlose die Art oder das Fachgebiet.

Die Losaufteilung kann Unternehmen den Zugang zu passenden Leistungsteilen ermöglichen. Wirtschaftliche oder technische Gründe können nach der Vorschrift einen Verzicht auf Aufteilung rechtfertigen.

§ 22 Abs. 1 UVgO – Ausgabe 2017 (PDF) (neuer Tab)

UVgO · Quellen geprüft: 02.10.2026

9. Welches Ziel hat die Leistungsbeschreibung nach § 23 Abs. 1 UVgO?

  • Ein gleiches Verständnis der Leistung und miteinander vergleichbare Angebote
  • Möglichst viele offene Punkte für spätere Preisverhandlungen
  • Die automatische Bevorzugung einer bestimmten Marke
  • Eine Beschreibung nur für den bisherigen Auftragnehmer
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Ein gleiches Verständnis der Leistung und miteinander vergleichbare Angebote

Der Auftragsgegenstand soll in der Ausgabe 2017 so eindeutig und erschöpfend wie möglich beschrieben werden. Erforderliche Leistungsanforderungen und Bedingungen der Leistungserbringung gehören dazu.

§ 23 Abs. 1 UVgO – Ausgabe 2017 (PDF) (neuer Tab)

UVgO · Quellen geprüft: 02.10.2026

10. Können bei der Zuschlagswertung nach § 43 UVgO neben dem Preis weitere Kriterien einfließen?

  • Nein, in der UVgO ist ausschließlich der niedrigste Preis erlaubt.
  • Ja, zum Beispiel Qualität sowie umweltbezogene oder soziale Kriterien mit Auftragsbezug.
  • Ja, beliebige private Vorlieben der entscheidenden Person.
  • Nur dann, wenn genau ein Angebot eingegangen ist.
Richtige Antwort, Erklärung und Quelle

Richtige Antwort: Ja, zum Beispiel Qualität sowie umweltbezogene oder soziale Kriterien mit Auftragsbezug.

Maßgeblich ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Kriterien müssen auftragsbezogen und überprüfbar sein; ihre Gewichtung ist nach den Vorgaben der Vorschrift bekannt zu geben.

§ 43 Abs. 1 bis 6 UVgO – Ausgabe 2017 (PDF) (neuer Tab)

UVgO · Quellen geprüft: 02.10.2026

Ein freiwilliger Wissenscheck, keine Prüfung oder Zertifizierung.